Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.0 Vertragsgrundlagen
1.1 Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Metallbauarbeiten und
Innenausbau) einschl ießl ich Montage gi l t di e „Ver t ragsordnung für
Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der
Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Diese kann
auf Wunsch bei uns eingesehen werden.
1.2 Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten
zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 und 5.8.
1.3 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Es gelten hier die
aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.4 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
1.5 Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen, auch mit Mitarbeitern, bedürfen
der Schriftform; hiervon kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
2.0 Leistungsumfang und Qualität
2.1 Kleinere, technisch bedingte Änderungen berechtigen nicht zur Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen oder von Schadenersatz.
2.2 Im übrigen gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DIN
Güte- und Maßbestimmungen, insbesondere:
- DIN 18065 „Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“
- DIN 55633 „Pulver-Beschichtungssysteme“
- DIN 18008 „Glas im Bauwesen“
2.3 Es ist die Aufgabe des Käufers zu Prüfen ob die Angebotene Leistung der von ihm
gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.
2.4 Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen und Zukauf unsererseits, insbesondere
bei Glas, Holz und nachträglicher Oberflächenbeschichtung, gelten die Toleranzen der
jeweiligen Hersteller.
2.5 Maßabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der
Bauausführung oder Planung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung ergeben,
berechtigen uns, auch im Falle eines Pauschalpreises, zur Geltendmachung zusätzlicher
Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden
hierbei, entsprechend dem Aufmaß, zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
2.6 Abweichungen in Farbe und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten. Vor allem bei pulverbeschichteten- oder bereits industriell
vorbehandelten (z.B. eloxiertes Aluminium) Oberflächen.
2.7 Elektrik
Für Objekte und Leistungen mit integrierter Beleuchtung, Strom oder Steckdosen
muss bauseits für eine ausreichende Kabelführung zum Objekt gesorgt werden. Das
Objekt wird von uns nur intern verkabelt. Der Anschluss, die Prüfung und die Abnahme
bedürfen eines zugelassenen Elektrikers.
3.0 Gewährleistung und Mängelrügen
3.1 Offensichtliche Mängel wie Oberflächen- und Lackbeschädigungen sowie
Maßunrichtigkeiten sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Einbau der Ware
oder bei Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist können
Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
3.2 Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen
Frist nach unserer Wahl durch Ersatz oder Nachbesserung behoben. Ist die
Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich, gewähren wir eine
Preisminderung. Ein Wandlung- oder Rückgaberecht entsteht nur dann, wenn die
Belastung des noch vorhandenen Mangels, trotz Preisminderung, unzumutbar ist.
3.3 Darüber hinausgehende Gewährleistungs- Schadensersatzansprüche sowie
Ansprüche wegen Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich schriftlich zugesicherter
Eigenschaften.
3.4 Für die von uns verbauten, angebotenen und zugekauften Elektrokomponenten
bezüglich LED-Technik, Antrieb oder Steuerung, übernehmen wir grundsätzlich nur bis
zu 24 Monate Gewährleistung, ab der ersten Inbetriebnahme.
4.0 Lieferung und Fertigung
4.1 Im Rahmen einer vereinbarten Lieferfrist gilt ergänzend, dass zwischen
Aufmaßerstellung und dem Beginn der Montage einer baulichen Leistung mind. 6
Wochen liegen müssen. Ausnahmen bei vorher schriftlich vereinbarter Lieferzeit. Bitte
bedenken Sie, dass Lieferzeit und Fertigung erst nach Eingang der Anzahlung
beginnen. Bei Auftragsänderung oder -ergänzung beginnt die Lieferfrist neu, jedoch
erst nach Bestätigung durch uns.
4.2 Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde
schriftlich zu informieren.
4.3 Bei uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins
hat uns der schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der
Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadensersatzansprüchen oder
Aufwendungserstattungen.
4.4 Bei unverschuldeter Lieferverzögerung entfallen etwa vereinbarte
Konventionsstrafen ersatzlos.
4.5 Kosten für Nachputz- und Malerarbeiten sind vom Auftraggeber zu tragen,
insbesondere im Falle einer Montage nach Fertigstellung der Malerarbeiten.
4.6 Übersteigt die Montagezeit einer Treppe oder Brüstung bis zur Fertigstellung
einen Arbeitstag, so muss die Absicherung der Deckenöffnungen, bzw. noch fehlender
Geländer durch den Bauherren erfolgen. Vorläufige Geländer- und Absturzsicherungen
müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
5.0 Preise und Zahlungen
5.1 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
5.2 Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 1/3 der Auftragssumme ist fällig bei Auftragserteilung, 1/3 als Abschlag nach
Baufortschritt und der Rest nach Fertigstellung Abnahme, jeweils zahlbar ohne Abzug.
Auftragserweiterungen können die Anzahl der Abschläge erhöhen.
5.3 Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, oder verzögert sich der
voraussichtliche Liefertermin, kann zusätzlich für Teilleistungen in Höhe des
Wertzuwachses eine weitere Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel
berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des
zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
5.4 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen auf Lasten des Auftraggebers.
5.5 Die Geltung von § 16 ||| 2 VOB/Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die
vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichnete Schlusszahlung schließt
unsererseits eine Nachforderung nicht aus.
5.6 Verzögert sich ohne unser Verschulden der Liefertermin um mehr als zwei Monate,
können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen zusätzlich berechnen.
5.7 Kündigung
Kündigt ein Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu
verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
5.8 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
6.0 Eigentumsvorbehalt
6.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
6.3 Erfolg die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes
des gelieferten Vorbehaltgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus
diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber
hiermit an den Auftragnehmer ab.
6.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus
einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten an den Arbeitnehmer ab.
6.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. Im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer
ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit
anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
7.0 Rechte und Muster
7.1 An Kostenanschläge, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
7.2 Überlassene Gebrauchsmuster bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind
spätestens nach Fertigstellung an uns zurückzugeben. Muster müssen wir sonst in
Rechnung stellen.
8.0 Gerichtsstand und Schlussbestimmung
8.1 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.
8.2 Ist eine dieser vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so hat dies nicht die
Gesamtrichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern es wird diese Bestimmung durch
eine dem wirtschaftlichen Zweck nächstkommende wirksame Bestimmung ersetzt.
§139 BGB gilt insoweit nicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert
wirksam.
8.3 Wir hoffen, dass durch die Offenlegung der Geschäftsbedingungen von vornherein
eine reibungslose Zusammenarbeit garantiert ist. Wir sind bemüht, nur unser Bestes zu
geben.
Zerres GmbH
Werkstraße 9, 56271 Kleinmaischeid
Fon: 02689 9854-0 Fax: 02689 9854-50
kontakt@zerres-metallbau.de
www.zerres-metallbau.de
Geschäftsführer: Johannes Zerres
Amtsgericht Montabaur HRB11819