Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Zerres GmbH Metallbau
1.0 Vertragsgrundlagen
1.1 Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Metallbauarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Diese kann auf Wunsch bei uns eingesehen werden.
1.2 Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 und 5.8.
1.3 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Es gelten hier die aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.4 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
1.5 Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen, auch mit Mitarbeitern, bedürfen der Schriftform; hiervon kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
2.0 Leistungsumfang und Qualität
2.1 Kleinere, technisch bedingte Änderungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder von Schadenersatz.
2.2 Im Übrigen gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DIN-Güte- und Maßbestimmungen, insbesondere:
- DIN 18065 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“
- DIN 55633 „Pulver-Beschichtungssysteme“
- DIN 18008 „Glas im Bauwesen“
2.3 Es ist die Aufgabe des Käufers zu prüfen, ob die angebotene Leistung der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.
2.4 Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen und Zukauf unsererseits, insbesondere bei Glas, Holz und nachträglicher Oberflächenbeschichtung, gelten die Toleranzen der jeweiligen Hersteller.
2.5 Maßabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Bauausführung oder Planung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung ergeben, berechtigen uns, auch im Falle eines Pauschalpreises, zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei, entsprechend dem Aufmaß, zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
2.6 Abweichungen in Farbe und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten. Vor allem bei pulverbeschichteten oder bereits industriell vorbehandelten (z. B. eloxiertes Aluminium) Oberflächen.
2.7 Elektrik
Für Objekte und Leistungen mit integrierter Beleuchtung, Strom oder Steckdosen muss bauseits für eine ausreichende Kabelführung zum Objekt gesorgt werden. Das Objekt wird von uns nur intern verkabelt. Der Anschluss, die Prüfung und die Abnahme bedürfen eines zugelassenen Elektrikers.
3.0 Gewährleistung und Mängelrügen
3.1 Offensichtliche Mängel wie Oberflächen- und Lackbeschädigungen sowie Maßunrichtigkeiten sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Einbau der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
3.2 Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl durch Ersatz oder Nachbesserung behoben. Ist die Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs- oder Rückgaberecht entsteht nur dann, wenn die Belastung des noch vorhandenen Mangels, trotz Preisminderung, unzumutbar ist.
3.3 Darüber hinausgehende Gewährleistungs-, Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
3.4 Für die von uns verbauten, angebotenen und zugekauften Elektrokomponenten bezüglich LED-Technik, Antrieb oder Steuerung, übernehmen wir grundsätzlich nur bis zu 24 Monate Gewährleistung, ab der ersten Inbetriebnahme.
4.0 Lieferung und Fertigung
4.1 Im Rahmen einer vereinbarten Lieferfrist gilt ergänzend, dass zwischen Aufmaßerstellung und dem Beginn der Montage einer baulichen Leistung mind. 6 Wochen liegen müssen. Ausnahmen bei vorher schriftlich vereinbarter Lieferzeit. Bitte bedenken Sie, dass Lieferzeit und Fertigung erst nach Eingang der Anzahlung beginnen. Bei Auftragsänderung oder -ergänzung beginnt die Lieferfrist neu, jedoch erst nach Bestätigung durch uns.
4.2 Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde schriftlich zu informieren.
4.3 Bei uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadensersatzansprüchen oder Aufwendungserstattungen.
4.4 Bei unverschuldeter Lieferverzögerung entfallen etwa vereinbarte Konventionsstrafen ersatzlos.
4.5 Kosten für Nachputz- und Malerarbeiten sind vom Auftraggeber zu tragen, insbesondere im Falle einer Montage nach Fertigstellung der Malerarbeiten.
4.6 Übersteigt die Montagezeit einer Treppe oder Brüstung bis zur Fertigstellung einen Arbeitstag, so muss die Absicherung der Deckenöffnungen bzw. noch fehlender Geländer durch den Bauherren erfolgen. Vorläufige Geländer- und Absturzsicherungen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
5.0 Preise und Zahlungen
5.1 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
5.2 Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 1/3 der Auftragssumme ist fällig bei Auftragserteilung, 1/3 als Abschlag nach Baufortschritt und der Rest nach Fertigstellung/Abnahme, jeweils zahlbar ohne Abzug. Auftragserweiterungen können die Anzahl der Abschläge erhöhen.
5.3 Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart oder verzögert sich der voraussichtliche Liefertermin, kann zusätzlich für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine weitere Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
5.4 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.5 Die Geltung von § 16 III 2 VOB/Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.
5.6 Verzögert sich ohne unser Verschulden der Liefertermin um mehr als zwei Monate, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen zusätzlich berechnen.
5.7 Kündigung
Kündigt ein Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.8 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
6.0 Eigentumsvorbehalt
6.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
6.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Arbeitnehmer ab.
6.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
7.0 Rechte und Muster
7.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
7.2 Überlassene Gebrauchsmuster bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind spätestens nach Fertigstellung an uns zurückzugeben. Muster müssen wir sonst in Rechnung stellen.
8.0 Gerichtsstand und Schlussbestimmung
8.1 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
8.2 Ist eine dieser vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so hat dies nicht die Gesamtrichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern es wird diese Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck nächstkommende wirksame Bestimmung ersetzt. § 139 BGB gilt insoweit nicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert wirksam.
8.3 Wir hoffen, dass durch die Offenlegung der Geschäftsbedingungen von vornherein eine reibungslose Zusammenarbeit garantiert ist. Wir sind bemüht, nur unser Bestes zu geben.